Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der ELMTEC Ingenieurgesellschaft mbH

§1 Geltung, Abwehrklausel, Datenschutz

  1. Für alle unsere Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungen und Auskünfte gelten ausschließlich unsere Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen; im kaufmännischen Verkehr gilt dies auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen.
  2. Abweichende Bedingungen des Bestellers, auf die dieser in Angeboten, Bestellungen oder sonstige Erklärungen hinweist und die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns – auch in Zukunft – unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Durch die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen erkennt der Besteller in jedem Fall die Verbindlichkeit unserer Lieferbedingungen an, es sei denn, es ist vorher schriftlich etwas anderes vereinbart worden.
  4. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden des Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  5. Die Daten unserer Kunden werden, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung, bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) zulässig, digital gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten findet nur im gesetzlich notwendigen Umfang und zur Erbringung unserer Dienstleistungen statt (z.B. Weitergabe der Adresse an ext. Dienstleister im Bereich Logistik und Weitergabe des Kundennamens mit Postleitzahl und Ort an externe Kalibrierdienstleister zur Erstellung von Kalibrierscheinen).

§2 Angebote, Eigentums- und Urheberrecht

  1. Unsere Angebote im kaufmännischen Verkehr sind stets freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Allein nach dieser Auftragsbestätigung bemisst sich Umfang und Inhalt unserer Leistungsverpflichtung.
  2. Kataloge, Programme, Schulungs- und sonstige Verkaufsunterlagen sind für uns urheberrechtlich geschützt und bleiben in jedem Fall unser Eigentum; sie dürfen Dritten nicht überlassen werden.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Ist keine andere schriftliche Zahlungsvereinbarung getroffen, so gelten für die in unseren, am Tag der Lieferung gültigen Katalogen und Preislisten angegebenen Leistungen die ausgewiesenen Nettopreise zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Kataloge und Preislisten können bei uns eingesehen oder von uns angefordert werden. Von der aktuellen Preisliste abweichende Sondervereinbarungen (mit Kunden) bezüglich Kalibrierumfang und Lieferzeit bedürfen zur Wirksamwerdung unserer schriftlichen Bestätigung. Die hierfür (gültigen) in Rechnung gestellten Preise werden im jeweiligen Fall gesondert mit dem entsprechenden Kunden vereinbart und von uns schriftlich bestätigt.
  2. Preise für Dienstleistungen, die für uns von Anderen im Unterauftrag abgewickelt werden, sind Richtpreise. In diesem Fall gelten die Preise und Bezugsbedingungen der jeweils ausführenden Kalibrierlaboratorien. Anfallende Versand-, Transport- und Versicherungskosten für Kalibrierleistungen, die von Anderen im Unterauftrag für uns durchgeführt werden, werden Ihnen zusätzlich zu den in der Preisliste ausgewiesenen Kalibrierkosten in Rechnung gestellt.
  3. Unsere Rechnungen sind nach Erhalt der Rechnung zahlbar rein netto ohne jeden Abzug. Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur erfüllungshalber angenommen; Zahlung gilt erst erfolgt mit Gutschrift auf unserem Konto.
  4. Ab Fälligkeit sind wir berechtigt, Zinsen von 8% pro Monat auf den jeweils offenen Rechnungsbetrag zu verlangen. Für jede Mahnung berechnen wir EUR 10,-. Sowohl dem Besteller, als auch uns bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. einen höheren Schaden nachzuweisen.
  5. Eingeräumte Rabatte entfallen, wenn der Kunde das gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsverfahren betreibt, ein Konkursantrag über sein Vermögen gestellt wird, wenn er in Zahlungsverzug gerät sowie am 31. Tag nach Fälligkeit der Rechnung oder wenn die Forderung gegen ihn gerichtlich beigetrieben werden muss. In diesen Fällen sind wir berechtigt, dem Besteller die zunächst gewährten Rabatte nachzubelasten. Auch können wir weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse ausführen und alle noch offen stehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig stellen.
  6. Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur geltend machen, soweit diese auf von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen beruhen, bei erforderlichen Nachlieferungen nur in Höhe des Preises für den nachzuliefernden Gegenstand.

§4 Lieferung, Gefahrübergang, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge gelten als Richtpreise. Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Wir übernehmen nicht die den Betreibern obliegende Verantwortung für die Einhaltung der Prüfintervalle, falls die Prüfmittelverwaltung und der Prüfmittelabruf nicht in unserem Auftrag abgewickelt wird.
  2. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers geliefert bzw. versandt. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Die Ware wird auf Wunsch des Bestellers in dessen Name und für dessen Rechnung versichert. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers auf den Besteller über.
  3. Lieferfristen oder -termine können nur schriftlich als verbindlich vereinbart werden.
  4. Auch bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Liefertermine oder -fristen bedarf es einer angemessenen Nachfristsetzung, wenn der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will.
  5. Wir können Teillieferungen, insbesondere bei größeren Aufträgen, in einem für den Besteller zumutbaren Umfang vornehmen.
  6. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb bestehenden Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, außergewöhnlichen, nach Vertragsabschluss eingetretenen und von uns nicht verschuldeten Umständen, die uns an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung hindern.
  7. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als zwei Monate, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung oder der Unmöglichkeit der Lieferung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden entsteht, so ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt eine Entschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1%, im ganzen aber höchstens 10% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Verspätung oder Unmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn wir aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens haften. Gegenüber Vollkaufleuten gilt §6 Ziff. 7

§5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferung bzw Rücklieferung bestellter Ware erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Bestellung bzw des Eintreffens der Ware bei uns. Waren die wir selbst bestellen müssen, werden innerhalb von ca. drei Monaten nach Annahme der Bestellung geliefert. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware vor (§449 BGB). Darüber hinaus bleibt die Ware so lange unser Eigentum, bis alle aus der Geschäftsbeziehung bereits entstandenen und künftig entstehenden Forderungen beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unseres gesamten Saldos einschließlich Kosten und Zinsen.
  2. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Bestellers beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei Pfändung unseres Eigentums sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Pfändungsgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
  4. Kosten der Geltendmachung unserer Sicherungsrechte gegenüber dem Besteller oder Dritten trägt der Besteller.
  5. Bei Zahlungsverzug sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, im Falle der Rücknahme können wir 10% des Warenwertes als Rücknahmekosten berechnen.
  6. Sind wir zur Warenrücknahme berechtigt, ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich einem unserer Mitarbeiter die Inventarisierung der vorhandenen, noch in unserem Eigentum stehenden Waren zu ermöglichen.
  7. Zurückgenommene Ware können wir unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten, wenn wir diesen mit angemessener Frist angedroht haben.

§6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Der Besteller hat die von uns empfangene Waren unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit, Mängel, Falschlieferung und das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen und eventuelle Beanstandungen uns gegenüber umgehend zu melden. Fehlende Stücke und Transportschäden sind unverzüglich gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer zu rügen.
  2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt eine kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung oder kostenlose Ersatzlieferung, sobald uns die beanstandete Ware vorliegt.
  3. Wir verpflichten uns zur mustergetreuen Lieferung. Eine Gewähr für die Brauchbarkeit der Ware zu dem vom Besteller vorgesehenen Zweck übernehmen wir nicht, es sei denn aufgrund unserer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung.
  4. Gewährleistung gegenüber Geschäftskunden beträgt 12 Monate.
  5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung.
  6. Weitere Ansprüche des Bestellers insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, insbesondere die Haftung für Folgeschäden, sowie Schäden aus positiver Vertragsverletzung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (Beratung), Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung (Produkthaftung) sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
  7. Wir haften gegenüber einem Besteller nur für solche Schäden, die auf Vorsatz oder auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Die Haftung ist begrenzt:
    a) für Personenschäden auf EUR 1 000 000,-
    b) für Sachschäden auf EUR 250 000,-
    c) für Vermögensschäden auf EUR 50 000,-
  8. Alle Schadensansprüche verjähren nach einem ½ Jahr nach Auslieferung der Ware.

§7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist der Sitz der ELMTEC Ingenieurgesellschaft mbH. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist für aktive und passive Prozesse der ELMTEC Ingenieurgesellschaft mbH, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Amtsgericht Helmstedt bzw. das Landgericht Braunschweig zuständig.

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