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§1 Geltung, Abwehrklausel, Datenschutz
1. Für alle unsere Lieferungen und sonstige Leistungen
einschließlich Beratungen und Auskünfte gelten ausschließlich
unsere Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen; im
kaufmännischen Verkehr gilt dies auch für alle künftigen
Vertragsbeziehungen.
2. Abweichende Bedingungen des Bestellers, auf die dieser
in Angeboten, Bestellungen oder sonstige Erklärungen hinweist
und die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für
uns - auch in Zukunft - unverbindlich, auch wenn wir Ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Durch die Entgegennahme unserer Lieferungen und
Leistungen erkennt der Besteller in jedem Fall die Verbindlichkeit
unserer Lieferbedingungen an, es sei denn, es ist vorher
schriftlich etwas anderes vereinbart worden.
4. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden
des Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung
5. Die Daten unserer Kunden werden, soweit
geschäftsnotwendig und im Rahmen des
Bundesdatenschutzgesetzes zulässig (§26 BDSG), EDVmäßig
gespeichert und verarbeitet.
§2 Angebote, Eigentums- und Urheberrecht
1. Unsere Angebote im kaufmännischen Verkehr sind stets
freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige
Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich. Allein nach dieser Auftragsbestätigung
bemißt sich Umfang und Inhalt unserer Leistungsverpflichtung.
2. Kataloge, Programme, Schulungs- und sonstige
Verkaufsunterlagen sind für uns urheberrechtlich geschützt
und bleiben in jedem Fall unser Eigentum; sie dürfen Dritten
nicht überlassen werden.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Ist keine andere schriftliche Zahlungsvereinbarung getroffen,
so gelten für die in unseren, am Tag der Lieferung gültigen
Katalogen und Preislisten angegebenen Leistungen die
ausgewiesenen Nettopreise zuzüglich jeweils gültiger
Mehrwertsteuer. Kataloge und Preislisten können bei uns
eingesehen oder von uns angefordert werden.
Von der aktuellen Preisliste abweichende
Sondervereinbarungen (mit Kunden) bezüglich Kalibrierumfang
und Lieferzeit bedürfen zur Wirksamwerdung unserer
schriftlichen Bestätigung. Die hierfür (gültigen) in Rechnung
gestellten Preise werden im jeweiligen Fall gesondert mit dem
entsprechenden Kunden vereinbart und von uns schriftlich
bestätigt.
2. Preise für Dienstleistungen, die für uns von Anderen im
Unterauftrag abgewickelt werden, sind Richtpreise. In diesem
Fall gelten die Preise und Bezugsbedingungen der jeweils
ausführenden Kalibrierlaboratorien. Anfallende Versand-,
Transport- und Versicherungskosten für Kalibrierleistungen,
die von Anderen im Unterauftrag für uns durchgeführt werden,
werden Ihnen zusätzlich zu den in der Preisliste ausgewiesenen
Kalibrierkosten in Rechnung gestellt.
3. Unsere Rechnungen sind nach Erhalt der Rechnung
zahlbar rein netto ohne jeden Abzug. Schecks und
Zahlungsanweisungen werden von uns nur erfüllungshalber
angenommen; Zahlung gilt erst erfolgt mit Gutschrift auf
unserem Konto.
4. Ab Fälligkeit sind wir berechtigt, Zinsen von 8% pro Monat
auf den jeweils offenen Rechnungsbetrag zu verlangen. Für
jede Mahnung berechnen wir EUR 10,-. Sowohl dem Besteller,
als auch uns bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen
niedrigeren bzw. einen höheren Schaden nachzuweisen.
5. Eingeräumte Rabatte entfallen, wenn der Kunde das
gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsverfahren betreibt,
ein Konkursantrag über sein Vermögen gestellt wird, wenn er
in Zahlungsverzug gerät sowie am 31. Tag nach Fälligkeit der
Rechnung oder wenn die Forderung gegen ihn gerichtlich
beigetrieben werden muß. In diesen Fällen sind wir berechtigt,
dem Besteller die zunächst gewährten Rabatte nachzubelasten.
Auch können wir weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse
ausführen und alle noch offen stehenden, auch gestundeten
Rechnungsbeträge sofort fällig stellen.
6. Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte kann
der Besteller nur geltend machen, soweit diese auf von uns
anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen
beruhen, bei erforderlichen Nachlieferungen nur in Höhe des
Preises für den nachzuliefernden Gegenstand.
§4 Lieferung, Gefahrübergang, Verzug, Unmöglichkeit
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge
gelten als Richtpreise. Aufträge werden erst mit unserer
schriftlichen Bestätigung verbindlich. Wir übernehmen nicht
die den Betreibern obliegende Verantwortung für die Einhaltung
der Prüfintervalle, falls die Prüfmittelverwaltung und der
Prüfmittelabruf nicht in unserem Auftrag abgewickelt wird.
2. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers
geliefert bzw. versandt. Versandweg und -mittel sind, wenn
nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Die Ware
wird auf Wunsch des Bestellers in dessen Name und für
dessen Rechnung versichert. Im übrigen geht die Gefahr mit
der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers auf den
Besteller über.
3. Lieferfristen oder -termine können nur schriftlich als
verbindlich vereinbart werden.
4. Auch bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter
Liefertermine oder -fristen bedarf es einer angemessenen
Nachfristsetzung, wenn der Besteller vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will.
5. Wir können Teillieferungen, insbesondere bei größeren
Aufträgen, in einem für den Besteller zumutbaren Umfang
vornehmen.
6. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb bestehenden
Verzugs - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen
unvorhergesehenen, außergewöhnlichen, nach
Vertragsabschluß eingetretenen und von uns nicht
verschuldeten Umständen, die uns an der rechtzeitigen
Erfüllung unserer Verpflichtung hindern.
7. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder
Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der
Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger
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als zwei Monate, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung oder der
Unmöglichkeit der Lieferung, die infolge unseres Verschuldens
entstanden ist, ein Schaden entsteht, so ist der Besteller unter
Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt eine Entschädigung
zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung
1%, im ganzen aber höchstens 10% vom Wert desjenigen
Teils der Gesamtlieferung, der infolge Verspätung oder
Unmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung
gilt nicht, wenn wir aufgrund vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Verhaltens haften. Gegenüber Vollkaufleuten gilt
§6 Ziff. 6
§5 Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung bzw Rücklieferung bestellter Ware erfolgt
in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der
Bestellung bzw des Eintreffens der Ware bei uns. Waren die
wir selbst bestellen müssen, werden innerhalb von ca. drei
Monaten nach Annahme der Bestellung geliefert. Wir behalten
uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Bezahlung der gelieferten Ware vor (§455 BGB). Darüber
hinaus bleibt die Ware so lange unser Eigentum, bis alle aus
der Geschäftsbeziehung bereits entstandenen und künftig
entstehenden Forderungen beglichen sind. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
unseres gesamten Saldos einschließlich Kosten und Zinsen.
2. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit
unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir
auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die
Übersicherung des Bestellers beeinträchtigten Dritten zur
Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
3. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei Pfändung unseres
Eigentums sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den
Pfändungsgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu
unterrichten.
4. Kosten der Geltendmachung unserer Sicherungsrechte
gegenüber dem Besteller oder Dritten trägt der Besteller.
5. Bei Zahlungsverzug sind wir nach Mahnung zur Rücknahme
der Vorbehaltsware berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, im
Falle der Rücknahme können wir 10% des Warenwertes als
Rücknahmekosten berechnen.
6. Sind wir zur Warenrücknahme berechtigt, ist der Besteller
verpflichtet, unverzüglich einem unserer Mitarbeiter die
Inventarisierung der vorhandenen, noch in unserem Eigentum
stehenden Waren zu ermöglichen.
7. Zurückgenommene Ware können wir unter Anrechnung
auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich
verwerten, wenn wir diesen mit angemessener Frist angedroht
haben.
§6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Der Besteller hat die von uns empfangene Waren
unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit, Mängel,
Falschlieferung und das Vorhandensein zugesicherter
Eigenschaften zu untersuchen und eventuelle Beanstandungen
uns gegenüber umgehend zu melden. Fehlende Stücke und
Transportschäden sind unverzüglich gegenüber dem Spediteur
oder Frachtführer zu rügen.
2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt eine kostenlose
Nachbesserung der mangelhaften Leistung oder kostenlose
Ersatzlieferung, sobald uns die beanstandete Ware vorliegt.
3. Wir verpflichten uns zur mustergetreuen Lieferung. Eine
Gewähr für die Brauchbarkeit der Ware zu dem vom Besteller
vorgesehenen Zweck übernehmen wir nicht, es sei denn
aufgrund unserer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus
nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
natürliche Abnutzung.
5. Weitere Ansprüche des Bestellers insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, insbesondere
die Haftung für Folgeschäden, sowie Schäden aus positiver
Vertragsverletzung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
(Beratung), Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter
Handlung (Produkthaftung) sind ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unsererseits. Er gilt auch nicht beim Fehlen von
Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, abzusichern.
6. Wir haften gegenüber einem Besteller nur für solche
Schäden, die auf Vorsatz oder auf grobe Fahrlässigkeit
zurückzuführen sind. Die Haftung ist begrenzt:
| a) für Personenschäden auf |
EUR |
1 000 000,- |
| b) für Sachschäden auf |
EUR |
250 000,- |
| c) für Vermögensschäden auf |
EUR |
50 000,- |
7. Alle Schadensansprüche verjähren ½ Jahr nach
Auslieferung der Ware.
§7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist der Sitz der
ELMTEC Ingenieurgesellschaft mbH.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist für aktive und passive Prozesse der ELMTEC
Ingenieurgesellschaft mbH, wenn der Besteller Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Amtsgericht
Helmstedt bzw. das Landgericht Braunschweig zuständig.
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